Satzung des
Tierschutzvereins Velbert-Heiligenhaus e.V.
im Deutschen Tierschutzbund e.V.
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Velbert-Heiligenhaus e.V. “ im Deutschen Tierschutzbund e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 42551 Velbert. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Stadtbereich Velbert (Velbert-Mitte, Velbert-Langenberg, Velbert-Neviges), Heiligenhaus, Haan, Wülfrath und Umgebung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes; der Verein setzt sich hierzu zur Aufgabe, – den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, – durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, – ihr Wohlergehen zu fördern, – Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
(2) Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet – durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, – durch Ausschluss oder – durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, – wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, – wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§4 – Beiträge
(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: – dem Vorsitzenden, – dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, – dem Schatzmeister und – dem Schriftführer.
Der Vorstand kann – jeweils befristet für eine Amtszeit – um einen weiteren stellvertretenden Schatzmeister und ein weiteres 2. stellvertretendes Vorstandsmitglied erweitert werden. Dies muss in der Mitgliedsversammlung durch Wahl beschlossen werden, jeweils neu für die anstehende Amtszeit.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und, soweit gewählt der stellvertretende Schatzmeister und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
(2) Daneben können Beisitzer in einen erweiterten Vorstand gewählt werden, der den Vorstand berät, aber kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen hat.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Kandidat muss mindestens sechs Monate aktives Vereinsmitglied sein. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterblieben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit Neuwahl.
§8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Über Vertretungsregelungen und andere Fragen der Geschäftsordnung des Vorstandes fasst der Vorstand Beschluss.
§9 – Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse können in persönlichen Vorstandssitzungen, in virtuellen Vorstandssitzungen unter Verwendung von elektronischen Kommunikationseinrichtungen (z. B. Telefon- oder Videokonferenz), in Mischformen aus physischer Präsenz und virtueller Anwesenheit sowie im schriftlichen Verfahren (z. B. per E-Mail) gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, per Fax, E-Mail oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter und vom Schriftführer sowie bei Protokollen vom jeweiligen Protokollführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.
§10 – Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung kann in Textform erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse („Velberter Stadtanzeiger“) zu veröffentlichen.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Eine Wahl muss auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen
§11 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Protokolle sind in der nächsten Versammlung des Organs zur Kenntnisnahme auszulegen und auf Antrag auszugsweise zu verlesen.
§13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§14 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§15 – Kooptionen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§17 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Tierschutzbund.
§18 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist entsprechend Absatz 2 auszukehren. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden muss.
§19 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt wird.
§20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.09.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.